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Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung

G17001208 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Mit dieser Rolle wird die sonstige Personenvereinigung identifiziert, die bei der zuständigen Stelle in eigener Sache den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt oder durch einen Vertreter beantragen lässt und so die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG veranlasst. Der Antragsteller ist Beteiligter im Verwaltungsverfahren gemäß § 13 VwVfG. In gewerberechtlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung sind nur natürliche Personen und juristische Personen Antragsteller. Mangels zuerkannter Rechtspersönlichkeit werden Personengesellschaften nicht als Antragsteller angesehen. Besonderheiten/Ausnahmen gelten u.a. im Handwerksrecht und Gaststättenrecht. Gem. § 1 (1) HwO können auch Personengesellschaften die Zulassung beantragen. Gem. § 2 I 2 GastG können auch nichtrechtsfähige Vereine eine Zulassung erhalten.

Handlungsgrundlage


  • urn:xoev-de:xunternehmen:kerndatenobjekt:antragsteller Version 1.0 § 12 Abs. 1 Punkt 3 VwVfG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung
Ausgabe: Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden