Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung
G17001208• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Mit dieser Rolle wird die sonstige Personenvereinigung identifiziert, die bei der zuständigen Stelle in eigener Sache den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt oder durch einen Vertreter beantragen lässt und so die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG veranlasst. Der Antragsteller ist Beteiligter im Verwaltungsverfahren gemäß § 13 VwVfG. In gewerberechtlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung sind nur natürliche Personen und juristische Personen Antragsteller. Mangels zuerkannter Rechtspersönlichkeit werden Personengesellschaften nicht als Antragsteller angesehen. Besonderheiten/Ausnahmen gelten u.a. im Handwerksrecht und Gaststättenrecht. Gem. § 1 (1) HwO können auch Personengesellschaften die Zulassung beantragen. Gem. § 2 I 2 GastG können auch nichtrechtsfähige Vereine eine Zulassung erhalten.
Handlungsgrundlage
- urn:xoev-de:xunternehmen:kerndatenobjekt:antragsteller Version 1.0 § 12 Abs. 1 Punkt 3 VwVfG
Formularangaben
Eingabe: Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung
Ausgabe: Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung
Ausgabe: Antragsteller - Sonstige Personenvereinigung
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden