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Mitgewonnener Bodenschatz

G17001666 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 3 (3) BBergG; § 11 S. Nr. 1 BBergG; § 12 (1) BBergG; § 31 BBergG; Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (DDR) i.V.m. § 2 BodSchVereinhG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitgewonnener Bodenschatz

Hilfetext

Eingabe: Von der Abgabe befreit sind die Bodenschätze, die ausschließlich aus gewinnungstechnischen (bergtechnischen oder bergsicherheitlichen) Gründen mitgewonnen werden. Führen Sie jeden mitgewonnenen Bodenschatz einzeln auf. Für aktuell nicht geförderte Bodenschätze geben Sie Null an.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Aktualisiertes Unterelement