Mitgewonnener Bodenschatz
G17001666• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 3 (3) BBergG; § 11 S. Nr. 1 BBergG; § 12 (1) BBergG; § 31 BBergG; Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (DDR) i.V.m. § 2 BodSchVereinhG
Formularangaben
Eingabe: Von der Abgabe befreit sind die Bodenschätze, die ausschließlich aus gewinnungstechnischen (bergtechnischen oder bergsicherheitlichen) Gründen mitgewonnen werden. Führen Sie jeden mitgewonnenen Bodenschatz einzeln auf. Für aktuell nicht geförderte Bodenschätze geben Sie Null an.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Aktualisiertes Unterelement