Begründung Öffentliches Interesse (Vorzeitiger Beginn, Gewässer und öffentliche Anlagen)
G17002032• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 17 (1) Nr. 2 WHG
Formularangaben
Eingabe: Ein öffentliches Interesse besteht zum Beispiel, wenn die Einleitung der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient oder durch ein Unternehmen von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung erfolgt.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Hilfetext angelehnt an Knopp, in: SZDK, § 17 WHG Rn. 45
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Rechtsgrundlage geändert