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Verwendung von gesundheitsgefährdenden Lösemittel (Anzeige 31. BImSchV)

G17003445 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §5 Abs. 2 31. BImSchV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Verwendung von gesundheitsgefährdenden Lösemittel

Hilfetext

Werden im Betrieb besonders gesundheitsgefährdende Lösemittel verwendet, die den nachfolgenden Einstufungen unterliegen?

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden