Brennstoff und Feuerungswärmeleistung
G17003938• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Gemäß § 19 Abs. 4 der 13. BImSchV hat der Betreiber einer Großfeuerungsanlage jährlich einen Messbericht über die Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Messungen zu erstellen und der Behörde bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.
Handlungsgrundlage
- § 19 Abs. 4 der 13. BImSchV
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden