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Veranstaltungszeitraum

G17004040 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §24 (1) Luftverkehrsgesetz (LuftVG);§ 16 ff. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO);§ 73 ff. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Veranstaltungszeitraum

Hilfetext

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag in der Regel mindestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Luftfahrtbehörde eingegangen sein sollte. Sie können den Antrag dennoch freigeben. Die Luftfahrtbehörde bemüht sich um eine rechtzeitige Genehmigung, kann diese aber nicht gewährleisten.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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