Weitere Angaben zur Anlage/ zum Betriebsbereich (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004364• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Unter diesem Punkt sind Angaben zur voraussichtlichen Inbetriebnahme und zu Investitionskosten, gegliedert in Errichtungs- und Rohbaukosten, zu machen. Herstellkosten:
Anzugeben ist die Summe der gesamten Herstellungskosten (incl. MWSt) für den Umfang des Genehmigungsvorhabens. Dies sind beispielsweise bei einem Windenergievorhaben die Kosten für die Windenergieanlage zzgl. der Baunebenkosten wie z.B. Fundament, Erschließung, Planungskosten und Netzanbindung.
Die Berechnung der Baugenehmigungsgebühren nach der Niedersächsischen Baugebührenordnung (BauGO) richtet sich nach dem Rohbauwert oder, sofern dieser schwer bestimmbar ist, nach dem Herstellungswert der baulichen Anlage.
Der Rohbauwert ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGO für Gebäude, die in der Anlage 2 zur BauGO aufgeführt sind, nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalts zu errechnen. Für Gebäude, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind, und für sonstige bauliche Anlagen ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGO der Rohbauwert nach den Kosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Rohbauabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden.
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGO die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Schlussabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15