TEHG (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004371• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Gemäß § 4 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bedarf die Freisetzung von Kohlendioxid aus Anlagen, die im Anhang 1 des TEHG abschließend aufgelistet sind, einer Emissionsgenehmigung. Dies sind zum Beispiel Energieanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr sowie energieintensive Produktionsprozesse. Die Emissionsgenehmigung wird im immissionsschutzrechtlichen Verfahren für Neu- / Änderungsgenehmigungen miterteilt.
Eine Emissionsgenehmigung kann auch für Anlagen erforderlich sein, die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nebeneinrichtungen sind.
Dem Genehmigungsantrag sind gem. § 4 Abs. 3 TEHG Angaben über das CO2 -Monitoring beizufügen. Dazu sind in der Entscheidung der EU-Kommission vom 29.01.2004 - 2004/156/EG ("Monitoring - Leitlinien") (aktuelle Version als Entscheidung der EU-Kommission vom 18.07.2007 - 2007/589/EG) Vorgaben enthalten, die für Deutschland in einem Formular für ein CO2-Monitoring - Konzept konkretisiert wurden. Die Angaben zum CO2 - Monitoring sind dem Genehmigungsantrag als Anlage beizufügen. Die von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHST) entworfenen Formblätter als Option für die Erstellung des Konzepts zum Download finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus gemäß § 6 TEHG jährlich die Anzahl von Berechtigungen für die Emissionen von Kohlendioxid abzugeben haben, die den durch Ihre Tätigkeit verursachten Emissionen entspricht. Eine Erstausstattung mit Emissionsberechtigungen wird Ihnen auf Antrag von der DEHSt zugeteilt.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15