Formular 6.1 - Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004445• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
In Formular 6.1 wird zunächst durch Fragestellungen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Störfallverordnung für die zu genehmigende Anlage/den zu genehmigenden Betriebsbereich festgestellt. Entsprechend Ihrer Antworten werden Sie weiter durch den Abschnitt geführt.
Sind gefährliche Stoffe im Betrieb vorhanden, die in Anhang I StörfallV aufgeführt sind, bzw. nach Chemikalienrecht mit den Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) mit den Gefahrenkategorien nach Anhang I eingestuft werden, oder kann vernünftigerweise vorhergesehen werden, dass solche Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen (auch bei der Lagerung) entstehen? Ist die Frage mit "Ja" zu beantworten, so ist mit dem Formular 6.1.1 zu ermitteln, ob die Mengenschwellen der Spalten 4 oder 5 des Anhangs I überschritten werden. Für die Ermittlung kann das Excel-Tool der Bezirksregierung Arnsberg "Ermittlung eines Betriebsbereiches nach Seveso-III" genutzt werden. Die dort gemachten Erläuterungen sind zu beachten. Sämtliche Tabellenblätter sind den Antragsunterlagen (als PDF-Datei im Format A4 und als Excel_Datei) beizufügen.
Ergibt die Ermittlung, dass ein Betriebsbereich vorliegt, so fahren Sie mit Abschnitt 6.2 fort.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24