Formular 9.4 - Ermittlung der Entsorgungskosten (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004545• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Formular 9.4 dient der Berechnung der Sicherheitsleistung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Diese wird nur bei Abfallentsorgungsanlagen nach Abschnitt 8 in Anhang 1 der 4. BImSchV festgesetzt, so dass das Formular nur auszufüllen ist, soweit das Genehmigungsverfahren eine solche Anlage betrifft. Die Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG. Sie beschränkt sich deshalb nicht notwendigerweise auf die Entsorgung der auf einem Grundstück hinterlassenen Abfälle (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG), sondern kann im Einzelfall weitere Punkte umfassen. Sie soll gewährleisten, dass die Anforderungen nach einer Einstellung des Betriebes auch dann ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Hand erfüllt werden können, wenn der ursprüngliche Betreiber seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (v. a. wegen Insolvenz). Der wesentliche Kostenfaktor bei Abfallentsorgungsanlagen ist die Entsorgung der hinterlassenen Abfälle und sonstigen Stoffe, sofern diese einen negativen Marktwert besitzen. Die Angaben in Formular 9.4 beziehen sich deshalb nicht nur auf Abfälle. Anzugeben sind jeweils die maximal zulässigen Mengen, also nicht etwa Durchschnittsmengen. Bei Abfallentsorgungsanlagen, die direkt von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden, wird keine Sicherheitsleistung festgesetzt. Bei Beauftragten (wie z. B. Abfallwirtschaftsgesellschaften) wird eine Sicherheitsleistung festgesetzt, wenn der Beauftragte Gesellschafter hat, die selbst keine öffentlich-rechtliche Körperschaft sind.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24