1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004687• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Überschlägige Angaben hinsichtlich Bau-/ Betriebsphase und nach Nutzungsaufgabe bzw. Rückbau
Nach der Systematik des UVPGs ist die Betrachtung des Zusammenwirkens von Umweltauswirkungen mehrerer Vorhaben integraler Bestandteil sowohl bei der Feststellung der UVP-Pflicht als auch der eigentlichen UVP.
Bei der Feststellung der UVP-Pflicht ist zunächst zu ermitteln, ob im Einwirkbereich andere Vorhaben die Voraussetzungen der Kumulation mit dem beantragten Vorhaben erfüllen. Werden die Voraussetzungen der Kumulation nach §§ 10, 11, 12 UVPG erfüllt, so werden diese Vorhaben als gemeinsame Einheit betrachtet und bestimmen die UVP-Pflicht nach Anlage 1 UVPG (X, A, S).
Der Begriff des "Zusammenwirkens" geht über die Kumulationsbetrachtung hinaus. Nach Nummer 1.2 ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Vorhaben mit anderen Vorhaben oder Tätigkeiten zusammenwirkt, so dass sich bei den Auswirkungen auf die Schutzgüter verstärkende Effekte ergeben können. Verstärkende Effekte der Auswirkungen auf die Schutzgüter können sich auch aus Vorhaben/Tätigkeiten völlig unterschiedlicher Art (d.h. unterschiedliche Ordnungs- oder Sachgebietsnummern nach Anlage 1 UVPG oder gar nicht in Anlage 1 UVPG genannt) ergeben.
Beispiel: Stickstoffemissionen aus einer beantragten Verbrennungsmotoranlage nach Nr. 1.2.4.1 der Anlage 1 UVPG, die durch Ammoniakemissionen einer bestehenden Rinderhaltung mit 599 Rindern (standortbezogene Vorprüfung nach Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG erst ab 600 Rinder) in ihrer Wirkung auf ein FFH-Gebiet mit stickstoffsensiblen Lebensraumtypen (Schutzgut nach Nr. 2.3.1 der Anlage 3 UVPG) verstärkt werden könnten.
Informationen zu bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten können bei den zuständigen Genehmigungsbehörden erfragt werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24