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1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie von Abwässern (Anlagengenehmigung und -zulassung)

G17004689 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erzeugung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie von Abwässern

Hilfetext

Überschlägige Angaben hinsichtlich Bau-/ Betriebsphase und nach Nutzungsaufgabe bzw. Rückbau Die vorgesehene Abfallerzeugung ist unter Berücksichtigung folgender Kriterien einzuschätzen: a) Art, Umfang und Beschaffenheit der Abfälle und Abwässer; b) Klassifizierung der Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz insbesondere hinsichtlich Vermeidungspflichtigkeit, Verwertungspflichtigkeit, Beseitigungspflichtigkeit und Überwachungsbedürftigkeit; c) Klassifizierung der Abwässer nach WHG; d) Art der vorgesehenen Entsorgung.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24