Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel b(Anlagengenehmigung und -zulassung)

G17004691 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind

Hilfetext

Überschlägige Angaben hinsichtlich Bau-/ Betriebsphase und nach Nutzungsaufgabe bzw. Rückbau Bei der Vorprüfung ist das mit dem Vorhaben verbundene Unfallrisiko zu berücksichtigen. Es sind nicht nur technisch oder stofflich bedingte Unfallszenarien, sondern auch Katastrophen aufgrund natürlicher Ursachen, z.B. durch Erscheinungsformen des Klimawandels zu betrachten sind, etwa aufgrund eines verstärkten klimabedingten Hochwasserrisikos am Standort. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Annahmen dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. Überdies sind bei der Vorprüfung nur Unfall- oder Katastrophenrisiken in den Blick zu nehmen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind. Maßgebend hierfür sind die Anforderungen des Fach- und Zulassungsrechts. Ist die vom Vorhabenträger zu treffende Unfall- und Katastrophenvorsorge im Fachrecht gesetzlich bestimmt (gebundene Entscheidung), ist entscheidend, ob schon zum Zeitpunkt der Vorprüfung erkennbar ist, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es sind überschlägige Angaben hinsichtlich Bau-/Betriebsphase und nach Abriss, Nutzungsaufgabe bzw. Rückbau zu den Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen zu machen: a) Art und Umfang der Lagerung, des Umgangs, der Produktion, der Nutzung oder der Beförderung von gefährlichen Stoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes, Gefahrstoffen der Gefahrstoffverordnung, wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, b) Gefahrgütern im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes; c) Umfang des Erreichens oder Überschreitens der Mengenschwellen der Nr. 9 der Anlage der Vierten Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen); d) Umfang des Erreichens oder Überschreitens der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV); e) beantragtes Vorhaben fällt selbst in den Geltungsbereich der 12. BImSchV: Betriebsbereiche oder Stoffe nach Art und Menge, die den Vorschriften der Zwölften Bundes-Immissionsschutzverordnung (Störfallverordnung) unterliegen; f) Liegt das beantragte Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) zu Betriebsbereichen (nach § 3 Abs. 5a BImSchG)? Auskunft kann der Betreiber der Störfallanlage oder die zuständige Überwachungsbehörde geben. g) Liegt das Vorhaben im angemessenen Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) zu Betriebsbereichen (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und ist die Möglichkeit gegeben, dass sich im Falle eines Störfalles durch die Realisierung des Vorhabens die Auswirkungen des Störfalls vergrößern oder verschlimmern können, so sind aussagekräftige  Angaben unter Einbeziehung der Eintrittswahrscheinlichkeit zu machen. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen nur Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte i. S. d. § 3 Absatz 5d BImSchG sind (ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete und Hauptverkehrswege) und die nach Anlage 1 zum UVPG zumindest einer Vorprüfung bedürfen. Im Ergebnis dürften hiervon i. d. R. Verkehrsvorhaben nach Nummer 14 und bestimmte bauplanerische Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG betroffen sein. Für die bauplanerischen Vorhaben ist kein Mehraufwand zu erwarten, da bereits nach geltendem Recht grundsätzlich für jeden Bauleitplan eine Umweltprüfung und ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist (§ 2 Absatz 4, § 2a, § 3 BauGB). Bei den Verkehrsvorhaben nach Nummer 14 der Anlage 1 zum UVPG entsteht ggf. zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung, wenn ein Vorhaben, das bislang im Rahmen der Vorprüfung aus der UVP-Pflicht herausgefallen ist, durch die Änderung in § 3d UVPG und in der Anlage 2 zum UVPG jetzt UVP-pflichtig wird. In Bezug auf die Vorhaben nach Nummer 14 der Anlage 1 zum UVPG ist nach den Angaben der Länder nur mit einer geringen Fallzahl zu rechnen. Für die Zwecke des Erfüllungsaufwands werden hier etwa 20 Fälle pro Jahr angenommen. Im Einzelfall entstehen durch diese Vorgabe Kosten in Höhe von etwa 99.000 Euro. Soweit  Vorhaben nach Nummer 14 der Anlage 1 zum UVPG durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden, ist kein relevanter Mehraufwand zu erwarten. Fälle, in denen bei Infrastrukturvorhaben des Bundes allein die Abstandsrelevanz zu einer UVP-Pflicht führt, sind nicht in relevanter Zahl zu erwarten.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24