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Vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen - Tabelle (Anlagengenehmigung und -zulassung)

G17005661 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Hilfetext

Zur Charakterisierung des Abfalls sind folgende Angaben erforderlich: Betriebsinterne Bezeichnung des Abfalls: Wird aus Formular 3.5 Spalte 1 übernommen werden, wenn das Häkchen in Formular 3.5 Spalte 14 gesetzt ist. Abfallschlüssel: Angabe der sechsstelligen Nummer entsprechend der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) in der Form xx_xx_xx; mit Stern* bei gefährlichen Abfällen. Die Angabe wird aus Formular 3.5 übernommen, wenn das Häkchen in Formular 3.5 Spalte 14 gesetzt ist. Anfallstelle: Nummer der Hauptanlage oder der AN aus Formular 3.3 auswählbar und Nummer der Betriebseinheit aus Formular 3.3 auswählbar. Jahresmenge: Angabe des anfallenden Abfalls in Tonnen pro Jahr. Anfallhäufigkeit: Bei kontinuierlichem Anfall des Abfalls ist "k" angeben, bei chargenweisem Anfall ist anzugeben, wie oft der Abfall pro Jahr anfällt. Konsistenz: Angabe z. B. fest, flüssig, stichfest, staubförmig usw.. Zusammensetzung des Abfalls: Angaben werden aus Formular 3.5 Spalte 4, 6 und 7 übernommen werden, wenn das Häkchen in Formular 3.5 Spalte 14 gesetzt ist. Als Komponente ist der Hauptbestandteil des Abfalls anzugeben; bei gefährlichen Abfällen ist der Bestandteil anzugeben, aufgrund dessen die Einstufung "gefährlich" erfolgt. Summarische Angaben wie z.B. Schwermetalle, Mineralölkohlenwasserstoffe, EOX sind möglich. Geprüfte Vermeidungs-, Verwertungs- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten Abfall zur Verwertung oder Beseitigung: Es ist beim entsprechenden Verfahren der Haken zu setzen (gegenseitig verriegelt, sodass nur Verwertung oder Beseitigung ausgewählt werden kann) und das entsprechende D- oder R-Verfahren nach den Anlagen 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - anzugeben. Entsorgungsweg für nachweispflichtige Abfälle: Verfügt der Abfallerzeuger bereits über einen Entsorgungsnachweis für einen nachweispflichtigen gefährlichen Abfall, ist der Haken entsprechend zu setzen und die Entsorgungsnachweisnummer sowie die Laufzeit/Gültigkeit einzutragen. Erfolgt die Entsorgung des gefährlichen Abfalls über Sammelentsorgung, so ist für jeden einzelnen Abfallstrom das Formular 9.2 auszufüllen und unterschrieben dem Antrag beizufügen. Sollten gefährliche Abfälle im Rahmen der freiwilligen Rücknahme gem. § 26 KrWG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden, ist der Bewilligungsbescheid im Formular 9.5 aufzuführen und als Anhang beizufügen. Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Entsorgungsnachweis vorliegt noch ein Sammelentsorgungsverfahren geplant ist (z.B. bei Anträgen auf Neugenehmigung), ist je Abfallstrom das Formular 9.2 auszufüllen und unterschrieben dem Antrag beizufügen. Dadurch wird sichergestellt, dass für den gefährlichen Abfall grundsätzlich eine gesicherte Entsorgung mit ausreichender Kapazität besteht. Wann der Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis vorzulegen ist, regelt die Genehmigungsbehörde im Einzelfall z.B. durch eine Auflage in der Genehmigung.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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