Gewässerunterhaltungspflichtiger
G17006004• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist.
Handlungsgrundlage
- Referenzdatenschema
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Vorabversion für Umzug ins Landesrepository