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Veranstaltungsleiter

G17006017 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 31 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Veranstaltungsleitende Person

Hilfetext

Die veranstaltungsleitende Person muss empfangsberechtigt und entscheidungsbefugt sein. Diese Person steht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Veranstaltung als Ansprechperson zur Verfügung.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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