Veranstaltungsleiter
G17006017• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 31 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Formularangaben
Die veranstaltungsleitende Person muss empfangsberechtigt und entscheidungsbefugt sein. Diese Person steht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Veranstaltung als Ansprechperson zur Verfügung.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
für Migration