Verantwortliche Personen, für die diese Ausnahmegenehmigung gelten soll
G17006464• Version 0.2•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Verantwortliche Personen, für die diese Ausnahmegenehmigung gelten soll
Handlungsgrundlage
- § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO)
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-04-20