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Verantwortliche Personen, für die diese Ausnahmegenehmigung gelten soll

G17006464 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Verantwortliche Personen, für die diese Ausnahmegenehmigung gelten soll

Handlungsgrundlage


  • § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angabe der Verantwortliche Personen, für die diese Ausnahmegenehmigung gelten soll

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-04-20