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Zeiten Verkaufsrundflüge

G17006824 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG (Luftverkehrsgesetz);§ 74 (2) Nr. 4 LuftVZO (Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung);§ 24 LuftVG (Luftverkehrsgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angabe zu Zeiten, zu denen Verkaufsrundflüge oder ähnliches durchgeführt werden sollen

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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