Signatur (Unterschriftsbereich)
G60000025• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
BOB
Inhalt
Definition
Die Signatur dient zur Umsetzung der Schriftform. Soll die Abwicklung in elektronische Form erfolgen, so muss die Signatur adäquat, z.B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
Handlungsgrundlage
- § 126 BGB; § 126a BGB; § 3a (2) VwVfG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Soll die Abwicklung in elektronische Form erfolgen, so muss die Signatur adäquat, z.B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Harmonisiert
Versionshinweis
Unterelemente aktualisiert