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Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt, umfassend)

G60000151 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung BOB

Inhalt

Definition


Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: • ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG • ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG • ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder • ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB • ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft. Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs- GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt. Explizit nicht unter diese Rolle fallen die „rechtsgeschäftlichen Vertreter“, die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.

Handlungsgrundlage


  • urn:xoev-de:xunternehmen:kerndatenobjekt:gesetzlichervertreter Version 1.1

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Gesetzlich vertretende Personengesellschaft

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Abstrakt

Versionshinweis


Enthält Änderungen des Kerndatenmodells durch Version 1.1 von XUnternehmen und weitere kleinere Änderungen.