Wirtschaftlich Tätiger - Natürliche Person
G60000163• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
BOB
Inhalt
Definition
Mit dieser Rolle wird die natürliche Person identifiziert, die bei Abschluss der zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei Handelsgewerben). Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein können, sondern deren beteiligte Personen.
Handlungsgrundlage
- urn:xoev-de:xunternehmen:kerndatenobjekt:wirtschaftlichtaetiger Version 1.0
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Harmonisiert
Versionshinweis
Änderung in Standard XUnternehmen.Kerndatenmodell 1.1