Antrag WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren bearbeiten
99005113012000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Gesetz
- Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
- § 65 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Gültig ab
26.09.2021
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Gesundheitsschutz
(611)
Apotheken- und Arzneimittelwesen
(611.02)
Apotheken- und Medizinalaufsicht
(611.02.01)