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Anzeige zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau bearbeiten

99006028261000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es dieser Person frei, ob und wann sie den Arbeitgebener über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die zuständige Aufsichtsbehörde kann erst dann erfolgen, wenn diese Person den Arbeitsgeber über die Schwangerschaft/Stillzeit informiert hat.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

31.12.2019

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Erbringung einer Sach- oder Dienstleistung

Handlungsform

Realakt / Schlicht Hoheitliches Verwaltungshandeln

Verfahrensart

Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Gesundheitsschutz (611)
Gesundheitliche Aufklärung (611.06)
Gesundheitliche Aufklärung (611.06.01)