Anzeige zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau bearbeiten
99006028261000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es dieser Person frei, ob und wann sie den Arbeitgebener über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die zuständige Aufsichtsbehörde kann erst dann erfolgen, wenn diese Person den Arbeitsgeber über die Schwangerschaft/Stillzeit informiert hat.
Handlungsgrundlage
Gesetz
Gültig ab
31.12.2019
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Gesundheitsschutz
(611)
Gesundheitliche Aufklärung
(611.06)
Gesundheitliche Aufklärung
(611.06.01)