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Antrag zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr bearbeiten

99006053006000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

11.12.2019

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die eine bestimmte Person oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) verpflichtet

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Gesundheitsschutz (611)
Gesundheitliche Aufklärung (611.06)
Gesundheitliche Aufklärung (611.06.01)