Antrag zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr bearbeiten
99006053006000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden.
Handlungsgrundlage
Gesetz
Gültig ab
11.12.2019
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die eine bestimmte Person oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) verpflichtet
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Gesundheitsschutz
(611)
Gesundheitliche Aufklärung
(611.06)
Gesundheitliche Aufklärung
(611.06.01)