Antrag auf Anerkennung einer Verpflichtungserklärung für Übernahme der Kosten des Lebensunterhalts und der Ausreise bearbeiten
99010005261000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers kann von natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen, karitativen Verbänden) abgegeben werden. Auch eine oberste Landesbehörde kann gemäß § 23 (1) AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis i. V. m. einer Verpflichtungserklärung erteilen. Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Der Inhalt einer Verpflichtungserklärung bedarf der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat ein mit den Ländern abgestimmtes Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, Stand: 2. Mai 2018) erstellt. Es enthält Hinweise zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärungen, die den Ländern zusätzlich zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthGAVwV) zur Anwendung empfohlen werden.
Handlungsgrundlage
Gesetz Verwaltungsvorschrift Beschluss Rechtsverordnung
Gültig ab
25.10.2009
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Zuwanderung und Migration
(541)
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung von Spätaussiedlern, jü-dischen Zuwanderern, Asylbewerbern, anderen ausländischen Flüchtlingen und bleibeberechtigten Zuwanderern
(541.03)
Verwaltung der Ausländerangelegenheiten
(541.03.01)