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Antrag auf Anerkennung einer Verpflichtungserklärung für Übernahme der Kosten des Lebensunterhalts und der Ausreise bearbeiten

99010005261000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers kann von natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen, karitativen Verbänden) abgegeben werden. Auch eine oberste Landesbehörde kann gemäß § 23 (1) AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis i. V. m. einer Verpflichtungserklärung erteilen. Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Der Inhalt einer Verpflichtungserklärung bedarf der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat ein mit den Ländern abgestimmtes Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, Stand: 2. Mai 2018) erstellt. Es enthält Hinweise zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärungen, die den Ländern zusätzlich zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthGAVwV) zur Anwendung empfohlen werden.

Handlungsgrundlage


Gesetz Verwaltungsvorschrift Beschluss Rechtsverordnung

Gültig ab

25.10.2009

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Sonstige / weitere Zielstellung

Handlungsform

Verwaltungsrechtliche Willenserklaerung

Verfahrensart

Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Zuwanderung und Migration (541)
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung von Spätaussiedlern, jü-dischen Zuwanderern, Asylbewerbern, anderen ausländischen Flüchtlingen und bleibeberechtigten Zuwanderern (541.03)
Verwaltung der Ausländerangelegenheiten (541.03.01)