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Antrag Erteilung Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz bearbeiten

99012002012000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der/die Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte kann einen Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei ihrer nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bildung von Sondereigentum für das Grundbuchamt.    

Handlungsgrundlage


Gesetz Verwaltungsvorschrift

Gültig ab

05.07.2021

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Unterrichtung zu konkreter Sach- oder Rechtslage

Handlungsform

Realakt / Abgabe Wissenserklaerung

Verfahrensart

Keine Vorgabe

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Raumordnung, Landesplanung einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums, Stadtentwicklung (421)
Bauleitplanung, Bauordnung (421.05)
Abgeschlossenheitsbescheinigung (421.05.07)