Antrag Erteilung Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz bearbeiten
99012002012000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der/die Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte kann einen Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei ihrer nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bildung von Sondereigentum für das Grundbuchamt.
Handlungsgrundlage
Gesetz
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Gültig ab
05.07.2021
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Raumordnung, Landesplanung einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums, Stadtentwicklung
(421)
Bauleitplanung, Bauordnung
(421.05)
Abgeschlossenheitsbescheinigung
(421.05.07)