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Antrag Beurkundung Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG bearbeiten

99019004026000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Abschlussprüfung ist zu beurkunden.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

03.05.2020

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Erbringung einer Sach- oder Dienstleistung

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Berufliche Bildung (312)
Berufsausbildung (312.12)
Prüfungswesen (312.12.06)