Antrag Anmeldung Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG bearbeiten
99019018104000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Eine Ausbildungsstätte darf nur Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist. Wenn der Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft.
Handlungsgrundlage
Gesetz
Gültig ab
03.05.2020
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die eine bestimmte Person oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) verpflichtet
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Berufliche Bildung
(312)
Berufsausbildung
(312.12)
Ausbildungsstätten
(312.12.03)