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Antrag Anmeldung Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG bearbeiten

99019018104000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Eine Ausbildungsstätte darf nur Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist. Wenn der Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

03.05.2020

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die eine bestimmte Person oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) verpflichtet

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Berufliche Bildung (312)
Berufsausbildung (312.12)
Ausbildungsstätten (312.12.03)