Antrag auf Ausbildungsförderung bearbeiten
99022001017000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Gesetz Verwaltungsvorschrift
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV )
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013)
Gültig ab
18.06.2020
Gültig bis
30.12.2022
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Soziale Hilfen
(511)
BAföG
(511.05)
Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
(511.05.01)