Antrag auf Elterngeld bearbeiten
99041006017000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Bezugsrahmen (vgl. RL BEEG Vorbemerkungen): Das BEEG wird nach Artikel 104a (3) Satz 2 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung (Artikel 85 (3), (4) des Grundgesetzes). Das BEEG ist nach § 68 Nr. 15 SGB I Teil des Sozialgesetzbuches. Damit finden die Regelungen des SGB I und des SGB X ergänzende Anwendung, soweit sich aus dem BEEG oder anderen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Vorrangige Gelung haben §§ 1-17 und 31-36 SGB I. Die Regelungen zum Datenschutz im 2. Kapitel des SGB X gehen den Regelungen zum Verwaltungsverfahren im 1. Kapitel des SGB X vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt (§ 37 Satz 3 SGB I). Für Fälle mit Bezug zum Europäischen Ausland kommen neben dem BEEG bestimmte europarechtlicehn Regelungen in Betracht.
Handlungsgrundlage
Gesetz Verwaltungsvorschrift EU-Verordnung
- VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - geändert durch die VO (EG) NR. 465/2012
- DVO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004
- VO (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.10 zur Ausdehnung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige (DrittstaaterVO)
Gültig ab
31.12.2019
Gültig bis
28.02.2020
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Familienhilfe
(532)
Elterngeld
(532.02)
Elterngeld
(532.02.01)