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Antrag auf Elterngeld bearbeiten

99041006017000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Bezugsrahmen (vgl. RL BEEG Vorbemerkungen): Das BEEG wird nach Artikel 104a (3) Satz 2 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung (Artikel 85 (3), (4) des Grundgesetzes). Das BEEG ist nach § 68 Nr. 15 SGB I Teil des Sozialgesetzbuches. Damit finden die Regelungen des SGB I und des SGB X ergänzende Anwendung, soweit sich aus dem BEEG oder anderen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Vorrangige Gelung haben §§ 1-17 und 31-36 SGB I. Die Regelungen zum Datenschutz im 2. Kapitel des SGB X gehen den Regelungen zum Verwaltungsverfahren im 1. Kapitel des SGB X vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt (§ 37 Satz 3 SGB I). Für Fälle mit Bezug zum Europäischen Ausland kommen neben dem BEEG bestimmte europarechtlicehn Regelungen in Betracht.

Handlungsgrundlage


Gesetz Verwaltungsvorschrift EU-Verordnung

Gültig ab

31.12.2019

Gültig bis

28.02.2020

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Familienhilfe (532)
Elterngeld (532.02)
Elterngeld (532.02.01)