Antrag Änderung Festsetzung Messen, Ausstellungen und Märkte bearbeiten
99050210011000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Gesetz
- § 64 Gewerbeordnung (GewO)
- § 65 Gewerbeordnung (GewO)
- § 66 Gewerbeordnung (GewO)
- § 67 Gewerbeordnung (GewO)
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
- § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- § 69b Gewerbeordnung (GewO)
Gültig ab
21.02.1999
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Wirtschaftsordnung
(821)
Gewerbeordnung
(821.02)
Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung
(821.02.03)