Anmeldung zur Eheschließung bearbeiten
99059001104000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Eine beabsichtigte Eheschließung muss persönlich beim Standesamt angemeldet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt fällt.
Handlungsgrundlage
Gesetz Rechtsverordnung
Gültig ab
21.11.2008
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Ordnungsverwaltung
(114)
Ausweis-, Pass- und Meldewesen, Personenstandswesen
(114.01)
Eheregister
(114.01.03)