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Antrag auf luftrechtliche Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen bearbeiten

99080044006000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Genehmigung von Luftfahrthindernissen; betrifft je nach Lage bauliche und sonstige Anlagen, Freileitungen, Geräte, Bodenvertiefungen und Bäumen  

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

31.08.2021

Gültig bis

30.12.2023

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Verkehrssicherheit (416)
Sicherheit im Luftverkehr (416.04)
Luftsicherheit (416.04.01)