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Anzeige Kenntnis Kampfmittel bearbeiten

99089156261000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Es besteht die Pflicht, Kampfmittel unverzüglich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


nicht vorhanden

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Sonstige / weitere Zielstellung

Handlungsform

Realakt / Schlicht Hoheitliches Verwaltungshandeln

Verfahrensart

Keine Vorgabe

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Bevölkerungs- und Katastrophenschutz (112)
Kampfmittelbeseitigung (112.03)
Erlaubnisse zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, Sprengstoffen und Kampfmitteln (112.03.01)