Anzeige Kenntnis Kampfmittel bearbeiten
99089156261000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Es besteht die Pflicht, Kampfmittel unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
nicht vorhanden
Gültig ab
nicht vorhanden
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Bevölkerungs- und Katastrophenschutz
(112)
Kampfmittelbeseitigung
(112.03)
Erlaubnisse zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, Sprengstoffen und Kampfmitteln
(112.03.01)