Anmeldung der Bestattung bearbeiten
99101002104000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Leichen müssen bestattet werden. Für die Bestattung haben vorrangig und nächstrangig Bestattungspflichtige (Angehörige) zu sorgen. Sorgt niemand für die Bestattung, muss die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung veranlassen. Aus dem Ausland überführte Urnen und Leichen können im Inland ebenfalls bestattet werden.
Handlungsgrundlage
nicht vorhanden
Gültig ab
nicht vorhanden
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Gesundheit
(611)
Gesundheitsdienst, Infektionsschutz
(611.04)
Durchführung von Bestattungen
(611.04.03)