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Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege bearbeiten

99107014017000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Wenn man durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen ist, hat man unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

31.12.2004

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Soziale Hilfen (511)
Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) (511.01)
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) (511.01.01)