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Antrag auf Gewährung Blindenhilfe beantragen

99107047080000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Blindenhilfe unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn man blind oder einer blinden Person gleichgestellt ist. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die aufgrund der Blindheit entstehen.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

31.12.2004

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Soziale Hilfen (511)
Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) (511.01)
Sonstige Hilfen (8. und 9. Kapitel SGB XII) (511.01.02)