Anzeige Kennzeichnung eines besonders geschützen Wirbeltieres oder nicht besonders geschützten Art bearbeiten
99110094261000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Rechtsverordnung
- § 3 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Gültig ab
15.02.2005
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Landwirtschaft und Ernährung
(841)
Landwirtschaft
(841.01)
Tierhaltung und Tierschutz
(841.01.05)