Antrag Akteneinsicht nach VwVfG bearbeiten
99146014080000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ist Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das Recht auf Akteneinsicht hat eine verfassungsrechtliche Grundlage. Es wird aus dem Recht auf ein faires Verfahren und aus der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs abgeleitet.
Handlungsgrundlage
Gesetz
- § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 8 E-Government-Gesetz (EGovG)
- § 12 Bundesgebührengesetz (BGebG)
Gültig ab
31.12.2023
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Unterstützungs-/Querschnittsprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Musterprozesse
(001)
Verwaltungsverfahrensgesetz
(001.01)
Akteneinsicht nach VwVfG
(001.01.03)