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Antrag Akteneinsicht nach VwVfG bearbeiten

99146014080000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ist Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.   Das Recht auf Akteneinsicht hat eine verfassungsrechtliche Grundlage. Es wird aus dem Recht auf ein faires Verfahren und aus der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs abgeleitet.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

31.12.2023

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Sonstige / weitere Zielstellung

Handlungsform

Realakt / Schlicht Hoheitliches Verwaltungshandeln

Verfahrensart

Keine Vorgabe

Prozessart


Unterstützungs-/Querschnittsprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Musterprozesse (001)
Verwaltungsverfahrensgesetz (001.01)
Akteneinsicht nach VwVfG (001.01.03)