Anzeige einer Hausgeburt
S05000030• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Wird ein Kind zu Hause (Hausgeburt), d. h. nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren, muss die Geburt persönlich beim Standesamt angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- §10 und §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG); § 31 - 35 Personenstandsverordnung (PStV); §§ 1 ff. Personenstandsverordnung NRW (PStVO NRW); § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X);
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden