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Antrag auf Erteilung Ausnahmegenehmigung Parken

S05000067 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Betriebe, Gewerbetreibende und Pflegediensteinrichtungen können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder zuständigen Gemeinde können eine Erteilung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (bspw. dem Gewicht des Fahrzeugs, der Art der Tätigkeit oder dem Sitz des Unternehmens).

Handlungsgrundlage


  • Als Rechtsgrundlage dient die Straßenverkehrsordnung § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Unter welchen Voraussetzungen Städte und Gemeinden gesonderte Parkgenehmigungen erteilen, ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechenden und jeweiligen Verwaltungen zu erfragen.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erteilung Ausnahmegenehmigung Parken

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung (9910800103000) inkl. Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe (99108003001001) + Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb und Pflegedienst (99108003001002) + Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst (99108003001003) + Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler (99108003001005).

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden