Grenzgängerkarte Erteilung für Drittstaatsangehörige
S05000174• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 12 AufenthV
Formularangaben
Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden.
Technische Beschreibung
99010018001001 Grenzgängerkarte Erteilung für Drittstaatsangehörige
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden