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RDS_Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlage zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

S17000396 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung. Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §6 27. BImSchV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden