Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

vorgesehen zum Löschen - abfallrechtliches Nachweisverfahren

Baustein Leistungen 99001010000000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: vorgesehen zum Löschen

Leistungsschlüssel

99001010000000

Leistungsbezeichnung

vorgesehen zum Löschen - abfallrechtliches Nachweisverfahren

Leistungsbezeichnung II

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abfall, Nachweispflicht, gefährlicher Abfall, Register, Nachweis, Registerpflicht

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Abfall (individuell, 001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.06.2017

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat WR II 2

Handlungsgrundlage

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Gefährliche Abfälle

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.

Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.

In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden