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Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme

Baustein Leistungen 99006041261000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99006041261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Ergänzend Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige anzei-gen. Erforderlich bei Tätigkeiten mit Asbest bei geringem Umfang

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Asbest, Nachtspeicherofen, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Asbestzement, Emissionsarme Arbeitsverfahren, Abbruch, Gefahrstoffverordnung, Lüftungsklappen, Asbesthaltige Materialien

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (individuell, 006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten erforderlich.

Zuständig: die für die Baustelle zuständige Arbeitsschutzbehörde

Volltext

Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergibt sich aus folgendem Hintergrund:

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden.

Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:

  • Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8  Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519)
  • Emissionsarme Arbeitsverfahren (Nr. 2.9 TRGS 519)
  • Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m 2 . (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
  • Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)

Erforderliche Unterlagen

  • Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (Muster Anlage 1.2 TRGS 519)

Ggf. auf Verlangen der Behörde einreichen:

  • unternehmensbezogene Anzeige
  • Sachkundenachweis nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
  • Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519
  • Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519

Voraussetzungen

  • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
  • Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
  • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Sie haben die unternehmensbezogene Anzeige bei zuständiger Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen.
  • Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden.
  • Sie können unverzüglich mit den Arbeiten beginnen.

Bearbeitungsdauer

Keine Bearbeitungsdauer da nur Anzeige. Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.

Frist

Keine, Anzeige kann kurzfristig erfolgen

Hinweise

Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme
  • Bei Arbeiten geringen Umfangs mit Asbest sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige, Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn anzuzeigen
  • Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen
  • zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden