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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Baustein Leistungen 99010023001011 Typ 2/3b

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (silber)

Leistungsschlüssel

99010023001011

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Elternnachzug, Einwanderung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ehegattennachzug, Einreise, Antrag auf Aufenthaltstitel, Visum, Aufenthaltsrecht, Kontingent, Ausländerbehörde, Nachzug der Kernfamilie, Unbegleitete Minderjährige, Familiennachzug, Kindernachzug, Asyl, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Bundesverwaltungsamt, Familienzusammenführung, Herstellung der Familieneinheit, subsidiärer Schutz

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (individuell, 010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Als Familienangehöriger eines in Deutschland anerkannten subsidiär Schutzberechtigten können Sie den Familiennachzug nach Deutschland beantragen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Volltext

Für den Aufenthalt bei einem Familienangehörigen, dem in Deutschland nach dem 17. März 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, können Sie im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Familiennachzug beantragen.
Nachzugsberechtigt sind Angehörige der Kernfamilie, das heißt Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) und minderjährige ledige Kinder. Andere Familienangehörige (Geschwister, Onkel und Tanten) und Eltern volljähriger oder verheirateter Ausländer sind vom Nachzug ausgeschlossen.
Für die Erteilung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis müssen humanitäre Gründe vorliegen, die sowohl in der Person des in Deutschland aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten als auch in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen liegen können. Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit.
Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt (Kenntnisse der deutschen Sprache, eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit).
Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens durch das Bundesverwaltungsamt getroffen. Monatlich können 1.000 nationale Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Je nach Auslastung des Kontingents können insbesondere für den Ehegattennachzug mitunter lange Wartezeiten entstehen.
Nach Erhalt des Visums und Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles Visum
  • Ausländische Aufenthaltserlaubnis, falls vorhanden
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) - Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde)
  • Nachweise über die Situation des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten (zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag, Zertifikat Integrationskurs)
  • bei der Antragstellung für minderjährige Kinder:
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis über das Sorgerecht
    • Einverständniserklärung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt
    • Schulbescheinigung
    • schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils, wenn die Eltern den Antrag nicht gemeinsam für das Kind stellen können
  • Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung: qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
  • Bei unterschiedlichen Namensschreibweisen: Nachweise über die Namensführung

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.

Voraussetzungen

  • Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, wurde nach dem 17.03.2016 als subsidiär schutzberechtigt anerkannt und besitzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes).
  • Sie gehören zur Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten: Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) oder minderjährige ledige Kinder
  • Bei Ehe-/Lebenspartnern:
    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Die Ehe/Lebenspartnerschaft wurde vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen.
  • Es liegt ein für den Familiennachzug relevanter humanitärer Grund vor, beispielsweise:
    • lang andauernde Trennung der Familie,
    • die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder,
    • bestehende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des nachziehenden Familienmitglieds im Aufenthaltsstaat,
    • schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit des subsidiär Schutzberechtigten oder des nachziehenden Familienmitglieds.
  • Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland). Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Kosten

Die Gebühr beträgt

  • für Volljährige: 100,00 Euro
  • für Minderjährige: 50,00 Euro

Bemerkung:

  • Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  • Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
  • In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).

Verfahrensablauf

Der Familiennachzug wird im Visumverfahren gewährt. Hierzu benötigen nachzugswillige Familienangehörige zunächst einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Im Rahmen des Verfahrens beteiligt die Auslandsvertretung die lokale Ausländerbehörde am Wohnort des Schutzberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgen.

Nach Abschluss der Prüfung übermittelt die Auslandsvertretung die Anträge an das Bundesverwaltungsamt. Dieses entscheidet darüber, welche Anträge im monatlichen Kontingent berücksichtigt werden können.

Sie können einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug persönlich oder online bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich daher zunächst, ob Ihre Ausländerbehörde die Online-Antragstellung ermöglicht oder ein anderes Verfahren vorgesehen ist.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Der Online-Dienst enthält weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen, den erforderlichen Nachweisen und zum Verfahrensablauf.
  • Die Ausländerbehörde wird sich nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen volljährigen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).

Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen im Original mit zum Termin).

Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde, ob in Ihrem Fall ein Versand des eAT an Ihre Adresse möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.

Frist

Antragsfrist : 6 bis 8 Wochen

  • Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ist es ratsam, sein Anliegen möglichst frühzeitig an die Ausländerbehörde zu richten. Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums beantragt werden.

Geltungsdauer : mindestens 1 Jahr

  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, längstens jedoch für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet.
  • Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Hinweise

  • Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Das Gesetz vermittelt jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde.
  • Ist der in Deutschland lebende Schutzberechtigte mit mehreren Ehegatten verheiratet, kann nur einem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Im Ausland lebende Personen, die zu einem Schutzberechtigten in Deutschland nachziehen möchten, können sich kostenlos an die Internationale Organisation für Migration (IOM) wenden, um weitere Informationen zu erhalten. Das kostenlose Angebot von IOM beinhaltet die Überprüfung der Vollständigkeit der Visumanträge in den Servicezentren sowie konkrete, hilfreiche Informationen rund um den Prozess des Familiennachzugs.
  • Die Aufenthaltserlaubnis kann mittlerweile bei vielen Ausländerbehörden online und in verschiedenen Sprachen beantragt werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Kernfamilie von Personen, denen in Deutschland nach dem 17. März 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, können mit einem Visum für den Familiennachzug einreisen.
  • Kernfamilie: Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder, minderjährige ledige Kinder
  • Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgt im Rahmen des Visumsverfahrens.
  • Nach der Einreise muss rechtzeitig vor Ablauf des Visums eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Aufenthaltsgesetz bei der am Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden (inzwischen häufig auch online möglich).
  • Die erforderlichen Unterlagen müssen eingereicht werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden