Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)
- Anmeldepflichten (2010100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1 Absatz 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84
Wenn Sie Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ausüben möchten und über keine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder über keine Approbation als Ärztin oder Arzt verfügen, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.
Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
- als Ärztin oder Arzt besitzen.
Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.
Nicht gestattet jedoch sind:
- die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.
Sie müssen:
- mindestens 25 Jahre alt sein
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
- körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
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Personen, die keine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
- Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie begleitet Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen
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nicht gestattet sind:
- Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
- Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt und darf von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nicht geführt werden