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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme

Baustein Leistungen 99063070261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99063070261000

Leistungsbezeichnung

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Lösemittelverbrauch, BImSchG, Betriebseinrichtungen, Betrieb, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Genehmigungsbedürftige, Emissionsquelle, Inbetriebnahme, Schwellenwert, Anhang I, Schadstoffemission, Industrieemissionsrichtlinie, Anhang II, Anlage, Tätigkeit, TA Luft, Emission, Luftschadstoffe, Betreiber

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (individuell, 063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
 

Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten 

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige 
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
     

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Frist

Antragsfrist: 6 Monat(e)
Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme
  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch ist anzuzeigen, wenn die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig überschritten werden
  • Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV
  • Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
  • Anzeige muss bis spätestens 6 Monate nach erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte erfolgen
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden